top of page

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines
Allen Angeboten, Verkäufen und Lieferungen liegen ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Sie gelten für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Geschäfte zwischen uns und dem Kunden. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht berührt. Unsere Angebote und von uns nicht bestätigte Auftragsschreiben sind stets unverbindlich und verpflichten nicht zur Auftragsannahme. Der Abschluss eines Kaufvertrages kommt erst im Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung unsererseits zustande, es sei denn, dass wir einen Auftrag ohne Auftragsbestätigung unverzüglich ausführen. In diesem Fall gelten für die Ausführung des Auftrages diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und unser Lieferschein bzw. Warenrechnung als Auftragsbestätigung. Nebenvereinbarungen, insbesondere mündliche Abmachungen, Empfehlungen oder Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern sind ohne unsere schriftliche Bestätigung unwirksam. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden, sofern sie diesen Lieferbedingungen nicht entsprechen und/oder ganz oder teilweise widersprechen, haben keine Gültigkeit.

​

2. Lieferzeit und Lieferverpflichtungen
Die angegebenen Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Gewähr für die Einhaltung derselben übernehmen wir nicht. Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen ganz oder teilweise von unserer Lieferpflicht. Dazu zählen insbesondere alle Fälle höherer Gewalt, ferner Betriebsstörungen in unseren Werken, gleichgültig wodurch hervorgerufen, unzureichende Transportmittel-bereitstellung oder Unterbrechung des Verkehrs, sowie alle Verfügungen von hoher Hand, welche die Lieferfähigkeit beeinträchtigen. In solchen Fällen sind wir berechtigt, die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, ohne, dass dem Kunden hieraus Ansprüche zustehen. Der Kunde hingegen ist bei Nichtlieferung oder nicht rechtzeitiger Lieferung lediglich berechtigt, schriftlich, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Alle anderen Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz oder Minderung sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz unsererseits vorliegt. Wir sind berechtigt, auch Teillieferungen durchzuführen. Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, haben wir insbesondere auch das Recht, von allen weiteren Lieferverpflichtungen fristlos zurückzutreten.

​

3. Kaufpreis und Zahlung
Alle Listenpreise verstehen sich: ab Werk, ohne MWSt., Verpackung, Versicherung, Versandkosten und sonstiger Spesen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Verkäufer ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluss bei Rohmaterial, Hilfsstoffen, bei Löhnen, Gehältern, Abgaben, etc. nachweisbare Steigerungen von mehr als 5 % eintreten. Insbesonders bleiben Preisänderungen auch dann vorbehalten, wenn der auszuführende Auftrag entsprechend der Auftragsbestätigung vom Angebot abweicht.

​

Die Berechnung erfolgt am Tage des Versandes oder der vereinbarten Abholbereitschaft.

Die Rechnungen sind zahlbar, sofern nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, entweder


1. innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder
2. innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto.


sofern nicht anders angegeben.

​

Eingehende Zahlungen tilgen die Schuld in der Reihenfolge ihrer Entstehung was bei Skontoabzügen zu berücksichtigen ist. Anspruch auf Skonto besteht nur, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb der Skontofrist beglichen wird. Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, oder gehen nach Geschäftsabschluss Mitteilungen über die Vermögenslage des Bestellers ein, welche eine Kreditgewährung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen, sind wir berechtigt, die gesamten Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber, ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungstermine, sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherstellungen zu verlangen, oder vom Vertrag fristlos zurückzutreten.  Bei Zahlungsverzug, der bei Zahlungsüberschreitung auch ohne Mahnung eintritt, sind wir berechtigt, Verzugszinsen mit 1 %  über dem jeweiligen Diskontsatz der österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12 % jährlich, zu verlangen. Darüber hinaus hat der Kunde in diesem Fall sämtliche Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Die Aufrechnung von Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen (Kompensationsverbot). Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt zahlungshalber, nicht  an Zahlung statt und bedeutet außerdem nicht Stundung der ursprünglichen Forderungen. Wir behalten uns vor, die, der Scheck- oder Wechselhergabe zugrundeliegende, Forderung jederzeit auch ohne vorherige Rückgabe des Schecks oder Wechsels geltend zu machen. Die Kosten der Diskontierung, die Bank- und Inkassospesen sowie sonstige Spesen gehen zu Lasten des Kunden, ebenso etwaige Stempelgebühren, Steuern und Kursverluste.

​

4. Versand und Verpackung
Grundsätzlich erfolgt die Lieferung ab Werk oder Lager, sofern nicht anders vereinbart. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr (einschließlich der Bruchgefahr) mit der Übergabe des Gutes an den Transportführer – gleichgültig ob dieser vom Kunden oder von uns beauftragt ist – auf den Kunden über. Die Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Anerkennung der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Verpackung und der Verladung. Bei Anlieferung mit unserem Wagen gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware in dem Gelände des Empfängers oder einer sonstigen, vereinbarten  Anlieferungsstelle auf dem Wagen zur Verfügung steht. Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Bestellers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen. Versandweg und Versandart werden von uns gewählt. Etwaige Wünsche des Kunden werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Alle Rücksendungen, auch die aufgrund von Beanstandungen, erfolgen zu Lasten und auf Gefahr des Kunden.

​

5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Der Kunde darf die Ware nur im Zuge des – nur mit schriftlicher Ermächtigung des Veräußerers – ordentlichen und üblichen Geschäftsganges weiter veräußern und ist nicht zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren berechtigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen bzw. ist der Kunde zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet. Die Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns stellt keinen Vertragsrücktritt dar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wurde. Bei dem Erwerb eines exekutiven Pfandrechtes am Liefergegenstand oder im Fall sonstiger Eingriffe Dritter, ist der Kunde verpflichtet, uns dies unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Soweit die gelieferte Ware noch nicht bezahlt wurde, tritt der Kunde im Fall der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes an Dritte bereits jetzt sämtliche Forderungen (die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte wachsen) in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab. Der Kunde ist verpflichtet, den Dritten von der erfolgten Abtretung des Kaufpreises an uns zu verständigen und entsprechende, auf die Abtretung bezugnehmende, Vermerke auch in seine Geschäftsbücher aufzunehmen. Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde nach erfolgter Forderungsabtretung bis auf Widerruf durch uns berechtigt. Diese Einziehungsberechtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Ausgleich- bzw. Konkursverfahren eröffnet wurde oder die Einleitung eines derartigen Verfahrens mangels Kostendeckung unterbleibt. Tritt einer dieser Fälle ein, hat der Kunde auf unser Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren jeweiligen Schuldner bekannt zu geben, und auch sonst alle, zum Einzug der Forderungen erforderlichen, Angaben zu machen, sowie uns die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bringt der Kunde die Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes im Rahmen eines bestehenden Kontokorrent-Verhältnisses zur Verrechnung, so ist die kontokorrente Forderung in Höhe des anerkannten Saldos abzutreten. Dies gilt auch für einen etwaigen Überschuss aus dem Kontokorrentverhältnis zugunsten des Kunden für den Fall, dass über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird, oder die Einleitung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckender Masse unterbleibt. Für den Fall, dass der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörigen Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir Miteigentum an solcherart geschaffener Ware im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeitenden Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für ein durch Verarbeitung bzw. Verwendung des Liefergegenstandes entstandenes Produkt gilt die gegenständliche Vereinbarung sinngemäß. Der Kunde ist verpflichtet, die von uns, unter Eigentumsvorbehalt, gelieferten Ware auf seine Kosten gegen zufälligen Untergang bzw. Beschädigungen zu versichern. Er tritt in vorhinein seine Forderung an den Versicherungsträger an uns ab.

​

6. Haftung und Gewährleistung
Der Kunde ist verpflichtet, jede Sendung mit der Sorgfalt eines Unternehmens sofort zu prüfen und etwaige Mängel spätestens 2 Tage nach Ankunft der Ware unter genauer Angabe der Gründe schriftlich, unter Beischluss des Lieferscheines und der Konsignation zu rügen. Erfolgt eine Prüfung der Sendung nicht im vorgegebenen Sinne, so gelten Qualität, Maß und Sortierung als anerkannt.  Versteckte Mängel sind, unverzüglich nach Ihrer Feststellung, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der Lieferung unter Anschluss des Lieferscheines und der Konsignation, ebenfalls schriftlich geltend zu machen. Ist die Mängelrüge rechtzeitig erhoben, so wird die mangelhafte Ware unentgeltlich ausgebessert oder durch mangelfreie Ware ersetzt. Schlägt die Ausbesserung bzw. Neulieferung nach dreimaligem Versuch fehl, so kann der Käufer an Stelle dieser Ansprüche Wandlung oder Minderung verlangen. (Die österr. Holzhandelsusancen gelten, soweit unsere Geschäftsbedingungen keine anderen Bedingungen enthalten). Für Schäden, die auf künstliche Trocknung zurückzuführen sind, wie Risse, Mindermaße und das Werfen und Ziehen der Bretter, das Ausspringen von Ästen, haften wir nicht. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden wird  hier nicht berührt. Bei frist- und ordnungsgemäß eingebrachten Mängelrügen, deren Berechtigung von uns anerkannt wurden, leisten wir nach unserer Wahl handelsüblich Naturalersatz oder angemessenen Preisnachlass. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über Mängel wird nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei, verzichtet.

Soweit nicht in Fällen des Vorsatzes, der Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet werden muss, sind alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aller Art, Rücktritt vom Vertrag, Ersatz von Kosten, die durch die Verarbeitung, Umpackung oder Durchsortieren beanstandeter Ware oder dergleichen entstanden sind, gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige, ausgeschlossen. Für Sachschäden, die nicht ein Verbraucher erleidet, gelten diese diesbezüglichen Bestimmungen des Produkthaftgesetzes. Regressforderungen gemäß § 12 Produkthaftgesetz sind ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung unserer Verarbeitungshinweise (speziell bei Buche und Birke) erfolgt die Überprüfung vor Ort durch einen Mitarbeiter (eine Mängelrüge ist ausgeschlossen).

​

7. Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Wieselburg. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle, aus dem Vertrag oder dessen Auflösung stammenden Verpflichtungen beider Vertragsteile (auch für eventuelle Scheck- und Wechselklagen) ist das sachlich zuständige Gericht in Scheibbs. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht und inländische Gerichtbarkeit.

bottom of page